Neuerung ab Januar 2022

Geschäftsfahrzeug: Erhöhung des Privatanteils

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Besitzen Sie ein Geschäftsfahrzeug und verwenden dieses auch für private Fahrten? Falls ja, muss für die privat genutzten Fahrten ein Privatanteil abgerechnet werden – ab Januar 2022 ist dieser höher.

Steht einem*r Arbeitnehmer*in ein Geschäftsfahrzeug für die private Nutzung zur Verfügung, ist dieser Anteil auszuscheiden. Dafür gibt es zwei Methoden. Die eine ist, die effektiv private Nutzung mittels Fahrtenheft und einem Ansatz von CHF 0.70 pro Kilometer abzurechnen. Da dies sehr umständlich ist, wird in den meisten Fällen die zweite Methode gewählt und der Privatanteil pauschal abgerechnet.

Der Privatanteil beträgt pauschal 0.8% pro Monat (9.6% pro Jahr) des Fahrzeugkaufpreises (exkl. MWST), mindestens jedoch CHF 150. Im Lohnausweis ist dieser Privatanteil unter Ziffer 2.2 auszuweisen. Im Gegenzug muss das Unternehmen die Umsatzsteuer auf dem Privatanteil abliefern. Zudem ist im Lohnausweis des Arbeitnehmers das Feld F anzukreuzen, was einen Einfluss beim Abzug der Fahrtkosten in der privaten Steuererklärung hat.

Ein Beispiel dazu: Der Kaufpreis des Autos (exkl. MWST), das als Geschäftsfahrzeug genutzt wird, betrug CHF 100’000. Der Privatanteil von 9.6 % (12 Monate mal 0.8%) ergibt somit CHF 9’600. Für den Arbeitnehmer bedeutet dies, dass CHF 9’600 im Lohnausweis unter Ziffer 2.2 zu deklarieren sind. Der Arbeitgeber muss CHF 9’600 / 107.7 x 7.7 = CHF 686.35 als Umsatzsteuer abrechnen.

Ab dem 01. Januar 2022 wird nun die Pauschale von 0.8% auf 0.9% erhöht. Dadurch wird auch der Arbeitsweg abgegolten. Im Gegenzug entfallen die Aufrechnung für den Arbeitsweg und der Fahrkostenabzug beim Einkommen für die direkte Bundessteuer. Zudem kann im Lohnausweis auf die Angabe des Aussendienstanteils verzichtet werden. Die neue Regelung führt so zu einer administrativen Vereinfachung.

Übernehmen die Kantone bzw. die Schweizerische Steuerkonferenz diese Änderung in die Wegleitung zum Lohnausweis, so wirkt sich dies mit grosser Wahrscheinlichkeit auch auf die MWST aus, da diese sich auf den Lohnausweis abstützt. Die Anpassung wird zudem bei den Sozialversicherungen Auswirkungen haben.

Sobald die Eidgenössische Steuerverwaltung (Hauptabteilung MWST) bezüglich der Umsetzung einen Entscheid trifft, informieren wir Sie. Wir empfehlen Unternehmen allerdings, die davon betroffenen Mitarbeiter*innen bereits jetzt über die Änderung zu informieren.

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