Mit dem am 1. Juli 1996 in Kraft getretenen Bundesgesetz über die Gleichstellung von Frau und Mann (Gleichstellungsgesetz, GlG) soll der verfassungsrechtliche Anspruch auf gleichen Lohn für gleichwertige Arbeit auf Gesetzesstufe verankert und umgesetzt werden. Art. 3 Abs. 1 und 2 GlG hält fest, dass Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer aufgrund ihres Geschlechts weder direkt noch indirekt benachteiligt werden dürfen. Um sicherzustellen, dass Unternehmen diesen Grundsatz beachten, wurde eine Pflicht für die periodische Lohngleichheitsanalyse eingeführt. Wir erklären, worum es geht – und was dabei zu beachten ist.
Wer ist verpflichtet, die Lohngleichheitsanalyse durchzuführen?
Die Pflicht zur Durchführung besteht seit dem 1. Juli 2020 für Unternehmen, die zu Beginn des Kalenderjahres mindestens 100 Arbeitnehmende beschäftigen (Art. 13a Abs. 1 GlG). Die Zählung richtet sich nach der effektiven Anzahl der Arbeitnehmenden (ohne Lernende) und nicht nach der Anzahl der Vollzeitäquivalente. Bei Vorliegen der Voraussetzungen muss die Analyse erstmals zwischen dem 1. Juli 2020 und dem 30. Juni 2021 erfolgen. Die Bestimmungen treten auf den 1. Juli 2032 automatisch wieder ausser Kraft.
Zeigt die Analyse, dass die Lohngleichheit eingehalten ist, werden die Arbeitgebenden von der Pflicht zur Durchführung der Analyse befreit. Bei Nichteinhaltung der Lohngleichheit ist die Analyse alle vier Jahre zu wiederholen. Fällt die Anzahl der Arbeitnehmenden zu einem Jahresbeginn unter 100, besteht für das Jahr keine Pflicht zur Durchführung einer Analyse.
Die Arbeitgebenden müssen ihre Arbeitnehmenden spätestens ein Jahr nach Abschluss der Überprüfung schriftlich über das Ergebnis der Prüfung der Lohngleichheitsanalyse informieren (somit erstmals bis spätestens 30. Juni 2023). Zusätzlich veröffentlichen Gesellschaften, deren Aktien an einer Börse kotiert sind, das Ergebnis der Analyse im Anhang der Jahresrechnung.
Wie wird eine Lohngleichheitsanalyse durchgeführt?
Die Analyse muss nach einer wissenschaftlichen und rechtskonformen Methode durchgeführt werden (Art. 13c GlG). Um den Arbeitgeberinnen und Arbeitgebern die Einhaltung des GlG zu erleichtern, hat der Bund mit Logib ein Standard-Tool entwickelt, das auf der Website des EBG kostenlos zur Verfügung gestellt wird.
Arbeitgebende müssen die von ihnen durchgeführte Lohngleichheitsanalyse von einer unabhängigen Stelle überprüfen lassen. Die Prüfung der Lohngleichheitsanalyse hat innerhalb eines Jahres nach deren Durchführung, erstmals spätestens bis zum 30. Juni 2022 zu erfolgen.
Als unabhängige Stellen kommen folgende Unternehmen/ Organisationen in Betracht:
- Revisionsunternehmen mit einer Zulassung nach dem Revisionsaufsichtsgesetz
- Organisationen, die die Gleichstellung von Frau und Mann gemäss ihren Statuten fördern oder die Interessen der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer wahren und seit mindestens zwei Jahren bestehen
- Arbeitnehmervertretung gemäss dem Mitwirkungsgesetz.
Gegenstand der Prüfung ist, ob die Lohngleichheitsanalyse formell korrekt durchgeführt wurde. Dabei handelt es sich um eine formelle Prozessüberprüfung in standardisierter Form – es wird also nicht materiell überprüft, ob es im Unternehmen ein Problem mit der Lohngleichheit gibt.
Gibt es Ausnahmen?
Keine Lohngleichheitsanalyse müssen Arbeitgebende durchführen, die
- in einem Verfahren zur Vergabe eines öffentlichen Auftrags einer Kontrolle über die Einhaltung der Lohngleichheit unterliegen
- bei einem Antrag auf Gewährung von Subventionen einer solchen Kontrolle unterliegen oder
- bei denen bereits eine solche Kontrolle durchgeführt wurde, die nachgewiesen hat, dass die Firma die Anforderungen erfüllt – sofern die Kontrolle nicht länger als vier Jahre zurückliegt.
Welche Sanktionen gelten für Unternehmen, die sich nicht an die Pflicht halten?
Sanktionen, für Fälle, in denen die vom Gleichstellungsgesetz betroffenen Arbeitgeber keine Lohngleichheitsanalyse durchführen, sind derzeit nicht vorgesehen; dies kann sich jedoch zukünftig ändern. Neben dem Risiko eines möglichen Reputationsverlustes, ist bei Gesellschaften, die einer ordentlichen Revision unterliegen, zudem auf einen solchen Verstoss im Revisionsbericht hinzuweisen.
Welche Herausforderungen ergeben sich mit der Pflicht zur Lohngleichheitsanalyse?
In der Praxis hat sich gezeigt, dass insbesondere die Datenaufbereitung zur Durchführung einer Lohngleichheitsanalyse zeit- und personalintensiv ist und dies die grösste Hürde darstellt. Jede Datenanalyse bedingt, dass Daten verfügbar sind und in einer geeigneten Form strukturiert werden können. Neben den gängigen Stammdaten (z.B. Alter, Eintrittsdatum, usw.) müssen ebenfalls Angaben zur beruflichen Stellung im Unternehmen (z.B. Funktionsebene, Kaderstellung) sowie Funktionsanforderungen (z.B. Ausbildungs- und Kompetenzniveau) verfügbar sein. Viele Unternehmen verfügen jedoch nicht über diese systematische Funktionslandschaft und Struktur.
Nicht zu unterschätzen ist zudem, dass sich Arbeitgebende häufig gar nicht bewusst sind, dass eine Verpflichtung zur Durchführung der Analyse besteht, da dies sowohl in der Kommunikation seitens des Bundes als auch in den täglich zu bewältigenden Anforderungen im operativen Geschäft untergegangen ist.
Auch wenn die Nichtdurchführung einer Analyse zur Lohngleichheit bis dato noch keine Sanktionen nach sich zieht, empfehlen wir die Vorgabe einzuhalten. Neben den gesetzlichen Anforderungen bestätigt ein positives Ergebnis sowohl Arbeitgebenden wie auch Arbeitnehmenden, dass gleiche Löhne für gleiche Arbeiten gezahlt werden. Fällt da Ergebnis negativ aus, so haben die Verantwortlichen nunmehr die Möglichkeit, die Diskrepanzen zu beseitigen. Zusätzlich können die vorbereitenden Arbeiten zur Durchführung einer Analyse dazu genutzt werden, Personaldaten zu aktualisieren und zu digitalisieren. So können Stammdaten bereinigt und in eine Struktur gebracht werden, anhand derer benötigte Informationen jederzeit zur Verfügung stehen.
Gerne stehen wir Ihnen bei der Prüfung Ihrer Lohngleichheitsanalyse zur Verfügung und beraten Sie bei Fragen mit Rat und Tat.