KMU und Selbstständige

Covid-Massnahmen: Steuerfolgen für KMU und Selbstständige

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Bund, Kantone und Gemeinden haben eine Reihe von Massnahmen beschlossen, um den wirtschaftlichen Folgen der Corona-Pandemie zu begegnen. Wir zeigen auf, welche steuerlichen Konsequenzen sich daraus für KMU und Selbstständige ergeben.

Am 16. März 2020 verfügte der Schweizer Bundesrat angesichts der Corona-Pandemie auf der Basis von Notrecht die Schliessung von Geschäften und legte während dreier Monaten weite Teile des öffentlichen Lebens still. Dieser erste «Lockdown» sowie die darauf folgenden gesundheitspolitischen Massnahmen zur Bekämpfung des Virus führten für viele KMU und Selbstständigerwerbende zu empfindlichen Umsatzeinbussen.

Zeitgleich zu dieser staatlichen Intervention wurde ein Unterstützungsprogramm für die Schweizer Wirtschaft auf die Beine gestellt. Basiert auf einer exekutiven Verordnung (Covid-19-SBüV) bildeten dabei Liquiditätshilfen einen wesentlichen Pfeiler. Diese konnten verhältnismässig unbürokratisch beantragt werden. Bis zum Ende der Bezugsmöglichkeit (31. Juli 2020) haben über 130’000 Firmen vom Bund abgesicherte Kredite im Umfang von gegen 17 Milliarden Franken mit Geschäftsbanken vereinbart.

Die eidgenössischen Räte verabschiedeten in der Folge das Covid-19-Solidarbürgschaftsgesetz und überführten die gesetzlichen Grundlagen vom Notrecht in das reguläre Bundesrecht. Kantone und Gemeinden sehen ihrerseits verschiedene Massnahmen vor. Härtefälle, rückzahlbare Kredite, Mietzinserlasse bei öffentlich-rechtlicher Vermieterschaft sowie weitere Programme ergänzen die Massnahmen des Bundes.

Welche Steuerfolgen haben diese Massnahmen nun für betroffene KMU und Selbstständigerwerbende? Wir beleuchten hier Schlaglichtartig die Konsequenzen in Bezug auf die liquiditätswirksamen Massnahmen einerseits sowie den Umgang mit Rückstellungen andererseits.


Liquiditätswirksame Massnahmen

  • Sämtliche Entschädigungen des Bundes, des Kantons oder von Dritten sind erfolgswirksam zu verbuchen und erhöhen den steuerbaren Gewinn (Kurzarbeitsentschädigungen, Beiträge an Ausbildungskosten von Lernenden, Entschädigungen für ausgefallene Elternbeiträge bei Tagesbetreuungseinrichtungen etc.).
  • Covid-Kredite sind als reine Bilanzbuchung bei Kreditgewährung (Bank an Kreditor), Zinsen als erfolgswirksam zu verbuchen. Bei einem A-fonds-perdu-Zuschuss oder einem Forderungsverzicht resultiert ein ausserordentlicher Ertrag.
  • Bei Stundung oder Erlass von Miet-, Pacht- und Baurechtszinsen durch die öffentliche Hand oder durch private Vermieter*innen gilt vermieter*innenseitig eine ertragswirksame Verbuchung der effektiven Einnahmen unter Berücksichtigung allfälliger Zuschüsse der öffentlichen Hand. Auf Seiten der Mieter*innen müssen effektiv bezahlte Aufwendungen unter Berücksichtigung allfälliger Zuschüsse der öffentlichen Hand verbucht werden.
  • Weitere verfahrensrechtliche Erleichterungen wie Fristenstillstände für Steuerforderungen, Verzicht auf Verzugszinsen, Anpassen von provisorischen Steuerrechnungen und Erleichterungen beim Erlassverfahren sind nach den allgemeinen Rechnungslegungsgrundsätzen zu verbuchen.


Rückstellungen

  • Die Praxis der einzelnen Kantone ist uneinheitlich. Rückstellungen im Jahresabschluss 2019 wurden nur teilweise zugelassen und waren in der Regel im Geschäftsjahr 2020 wieder erfolgswirksam aufzulösen. Ein Grossteil der Kantone stellte sich auf den Standpunkt, dass Covid-19-Rückstellungen im Geschäftsjahr 2019 geschäftsmässig nicht begründet sind, da per 31. Dezember 2019 die Auswirkungen der Krise noch nicht absehbar gewesen sei.
  • Für das Geschäftsjahr 2020 sind die Umstände neu zu beurteilen. Grundsätzlich gelten die ordentlichen Voraussetzungen für die steuerliche Anerkennung von Rückstellungen.
  • Allgemeine «Rücklagen» für Corona sind in aller Regel nicht zulässig. Hingegen können Rückstellungen und Wertberichtigungen (Wertberichtigungen auf Forderungen, Abschreibungen auf Investitionen, Verpflichtungen aus Sozialplänen) als Folge der Corona-Pandemie gemäss den allgemeinen Grundsätzen zulässig sein.


Mehrwertsteuer-Vorsteuerkürzung bei Subventionstatbeständen

Bei Unterstützungs- und Förderungsmassnahmen durch die öffentliche Hand (Bund, Kanton, Gemeinde) gemäss Covid-19-Verordnung über Härtefallmassnahmen für Unternehmen, können Subventionstatbestände vorliegen, die bei der Mehrwertsteuer eine Vorsteuerkürzung nach sich ziehen.

Haben Sie von einer Unterstützungs- oder Förderungsmassnahme profitiert wie z.B. von A-fonds-perdu-Beiträgen oder zinslosen Darlehen und rechnen Sie die MWST nach der effektiven Methode ab, dann sollten Sie unbedingt prüfen, ob und inwieweit eine Vorsteuerabzugskürzung vorzunehmen ist.

Nicht als Subventionen gelten Kurzarbeits- und Erwerbsausfallentschädigungen und haben daher keine Vorsteuerkürzung zur Folge.

Ist Ihr Unternehmen mit solchen Fragen konfrontiert? Gerne sind wir für Sie da!  Setzen Sie sich mit unseren Expert*innen in Kontakt: mail@budliger.ch.

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