Wenn Gegenstände oder Dienstleistungen eines Unternehmens vorübergehend oder dauerhaft für private Zwecke oder für unternehmerische Tätigkeiten verwendet werden, die nicht zum Vorsteuerabzug berechtigen, dann handelt es sich je nach dem um Eigenverbrauch bzw. Leistungen an das Personal. In der Praxis treten häufig Fragen im Zusammenhang mit der Unterscheidung dieser beiden Kategorien und deren Folgen bezüglich der Mehrwertsteuer (MWST) auf. Inwiefern unterscheiden sich die beiden Kategorien? Das MWST-Gesetz gibt Aufschluss bezüglich der Beurteilung.
Eigenverbrauch
In Einzelfirmen sind Inhaber und Unternehmer ein und dasselbe Steuersubjekt. Damit gelten diese nicht als Personal und ein Leistungsaustausch ist nicht möglich. Entsprechend werden – nach Art. 31 MWSTG – bezogene Leistungen als Eigenverbrauch verbucht.
Beim Eigenverbrauch handelt es sich nie um einen Leistungsaustausch. Somit hat diese Kategorie immer eine Vorsteuerkorrektur zur Folge. Bei Abrechnung mit Saldosteuersatz ist der Eigenverbrauch abgegolten.
Leistung an Personal
Bei Personengesellschaften und juristischen Personen handelt es sich bei Unternehmung und Beteiligten sowie Mitarbeitenden um selbständige Steuersubjekte. Damit können – nach Art. 47 MWSTV – Leistung an das Personal als solche verbucht werden. Dabei handelt es sich um Umsatzvorgänge und dafür ist die Umsatzsteuer abzuführen.
Der Rechtsgeber unterscheidet in diesem Zusammenhang insbesondere die nachfolgenden Fälle:
- Entnahme durch den Inhaber oder die Inhaberin von Einzelunternehmen oder ihnen nahestehende Personen. Dies entspricht dem oben erwähnten Eigenverbrauch nach Art. 31 MWSTG und führt zu einer Vorsteuerkorrektur.
- Leistungen an Lohnausweisempfänger. Die Bemessungsgrundlage ist das von den Leistungsempfangenden tatsächlich erhaltene Entgelt oder der Wert, der im Lohnausweis zu deklarieren und mit der Umsatzsteuer abzurechnen ist.
- Leistungen an eng verbundene oder nahestehende Personen, die nicht im Betrieb mitarbeiten. Die Bemessungsgrundlage ist der Preis, der unter unabhängigen Dritten vereinbart würde.
- Bei Leistungen an Beteiligte, die weder eng verbunden oder nahestehend sind, noch im Betrieb arbeiten, und die unentgeltliche Leistungen ohne unternehmerischen Grund erhalten, kommt es zu einer Vorsteuerkorrektur. Besteht ein unternehmerischer Grund für die Leistung, hat dies keine mehrwertsteuerlichen Folgen. Bei Geschenken bis CHF 500 pro Person und Jahr sowie Werbegeschenken bzw. Warenmustern wird der unternehmerische Grund ohne weiteres angenommen.
Durch frühzeitige Abklärung des Sachverhaltes können kostspielige Mehrwertsteuerbelastungen vermieden werden. Gerne unterstützen und beraten wir Sie als Partner dabei.