Jede Aktiengesellschaft benötigt von Gesetzes wegen einen in der Schweiz wohnhaften Verwaltungsrat oder Direktor, der als oberstes Organ für die strategische Führung und bei KMU oftmals auch für die operative Führung zuständig ist. Je vernetzter ein Unternehmen weltweit agiert und je nach personeller Zusammensetzung des obersten Organes, umso komplexer zeigt sich die Abrechnung von Verwaltungsratshonoraren. Übt das Mitglied des Verwaltungsrates seine Funktion im Auftrag eines Dritten aus, kann das zu einer weiteren Herausforderung werden.
Bei der Festlegung der konkreten Verwaltungsratsvergütung ist das Unternehmen grundsätzlich frei. Das Obligationenrecht sieht einzig eine Rückerstattungspflicht vor, sobald ein offensichtliches Missverhältnis zwischen Leistung und der wirtschaftlichen Gesellschaftslage besteht. Je nach persönlicher oder wirtschaftlicher Zugehörigkeit eines Verwaltungsrates sind nachfolgende steuerrechtliche und sozialversicherungsrechtliche Aspekte zu beachten.
Steuerrechtliche Aspekte
Ist der Verwaltungsrat in der Schweiz aufgrund seines Wohnsitzes oder seines qualifizierten Aufenthaltes unbeschränkt steuerpflichtig, ist das Verwaltungsratshonorar gemäss Judikatur als unselbstständige Erwerbstätigkeit zu versteuern. Übt hin gegen ein Verwaltungsrat für eine schweizerische Gesellschaft seine Funktion aus und ist in der Schweiz nicht unbeschränkt steuerpflichtig, wird der Verwaltungsrat für dieses Einkommen – unabhängig davon, wo die Tätigkeit ausgeübt wird – beschränkt steuerpflichtig. Konkret wird das Honorar für den ausländischen Verwaltungsrat nach bilateralem Recht an der Quelle besteuert. Das vereinfachte Abrechnungsverfahren ist ab 1. Januar 2018 nicht mehr anwendbar. Zudem gilt es in internationalen Sachverhalten die Bestimmungen der jeweiligen Doppelbesteuerungsabkommen zu prüfen.
Sozialversicherungsrechtliche Aspekte
Die Sozialversicherung sieht vor, dass grundsätzlich alle Personen, die in der Schweiz wohnhaft sind oder eine Erwerbstätigkeit ausüben, zu versichern sind. Schwierigkeiten ergeben sich insbesondere dann, wenn der Verwaltungsrat nicht ausschliesslich in der Schweiz wohnhaft ist. In diesem Falle gilt es die Sozialversicherungsabkommen zu prüfen. Wir verweisen auf den Qualifikationskonflikt zwischen der Schweiz und Deutschland: Während die Schweiz die Verwaltungsratstätigkeit als unselbstständige Tätigkeit qualifiziert, beurteilt Deutschland das Engagement des Verwaltungsrates als selbstständige Tätigkeit. Das Personenfreizügigkeitsabkommen koordiniert in diesen Fällen die Sozialversicherung.
In der Praxis ist der Sachverhalt regelmässig an zutreffen, wo ein in Deutschland wohnhafter Verwaltungsrat durch den Antritt eines schweizerischen Verwaltungsratsmandates plötzlich sein gesamthaft erzieltes Einkommen bei der schweizerischen Sozialversicherung abrechnen muss.
Verwaltungsratshonorare können je nach Konstellation rechtliche Interessenkonflikte und steuerrechtliche Qualifikationskonflikte auslösen. Um ungewollte Mehrbelastungen zu vermeiden, lohnt es sich, vor Antritt eines Verwaltungsratsmandats die Auswirkungen detailliert zu klären.