Publiziert in der Zeitschrift Finanz und Wirtschaft

Nationale und internationale Arbeitsverhältnisse während der Coronapandemie

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© cottonbro

Im Zug der Coronapandemie hat sich das Homeoffice vielerorts etabliert. Neben der Anpassung von organisatorischen Abläufen hat sich auch der persönliche Umgang und insbesondere die Steueroptik verändert.

Besteuerung eines in der Schweiz wohnhaften Arbeitnehmers

Eine in der Schweiz wohnhafte Person, die ihren Lebensmittelpunkt hier hat, wird kraft Gesetzes am Wohnort unbeschränkt steuerpflichtig. Es wird das weltweite Einkommen und Vermögen besteuert. Ausländische Einkommens- und Vermögenswerte sind dabei satzbestimmend zu berücksichtigen.

Für die Einkommenssteuer stellen sich insbesondere Fragen im Zusammenhang mit Berufsauslagen (Fahr- und Verpflegungskosten, Büroarbeitsplatz) und der Gestaltung des Lohnausweises, wenn arbeitgeberseitig Vergütungen geleistet werden. Etwas schwieriger stellen sich die Fragen bei leitenden Angestellten, welche grundsätzlich am Arbeitsort besteuert werden. Wird die Tätigkeit über längere Zeit im Homeoffice fortgesetzt, könnten die Wohnsitzkantone durchaus die Neigung entwickeln, die Besteuerung am Wohnsitz vorzunehmen.

Begründung einer Betriebsstätte im Inland

Das Schweizer Steuerrecht kennt für die Festlegung der Besteuerungshoheit innerhalb der Schweiz eine alternative Anknüpfung an den formellen Sitz oder den Ort der tatsächlichen Verwaltung der Gesellschaft. Bei Vorliegen einer Betriebsstätte wird ein Teil des Gewinns vom Sitzkanton in den Betriebsstättenkanton ausgeschieden.

Aktuell sind die kantonalen Steuerbehörden bei der Annahme einer Betriebsstätte zurückhaltend. Eine dauernde Tätigkeit im Homeoffice kann bei geschäftsführenden oder leitenden Angestellten aber durchaus zur Begründung einer Betriebsstätte führen. Würde die gesamte geschäftsleitende Belegschaft dauernd in einem anderen Kanton als dem Sitzkanton im Homeoffice arbeiten, könnte die Annahme des Ortes der tatsächlichen Verwaltung zu einem Besteuerungskonflikt führen.

Besteuerung eines im Ausland wohnhaften Arbeitnehmers

Das internationale Steuerrecht kennt grundsätzlich das Arbeitsortprinzip. Im Ausland wohnhafte Arbeitnehmer mit Arbeitsort in der Schweiz werden deshalb in aller Regel für ihr Erwerbseinkommen in der Schweiz besteuert. Um Besteuerungskonflikte zu vermeiden, hat das Staatsekretariat für internationale Finanzfragen nach Anbruch der Pandemie befristete Konsultationsvereinbarungen mit einzelnen Nachbarstaaten abgeschlossen. Solche Vereinbarungen legen die Grundsätze eines Doppelbesteuerungsabkommens aus, welche staatsvertraglichen Charakter haben.

Vertragsstaaten mit Verständigungsvereinbarung

Verständigungsvereinbarungen bestehen aktuell mit Deutschland, Frankreich, Italien und dem Fürstentum Liechtenstein. Es wird dabei von der Fiktion ausgegangen, dass der Arbeitnehmer oder Grenzgänger nach wie vor seine Arbeit am Arbeitsort – und nicht am Wohnsitzort – verrichtet. Schweizer Arbeitgeber müssen, wie bisher, Quellensteuern abliefern und die Besonderheiten in den Verständigungsvereinbarungen berücksichtigen, auch wenn die Arbeitnehmenden ihre Erwerbstätigkeit am ausländischen Wohnsitzort erbringen.

Vertragsstaaten ohne Verständigungsvereinbarung

Gestützt auf die jeweiligen Doppelbesteuerungsabkommen gilt das Arbeitsortprinzip. Für sämtliche Tage, an welchen physisch nicht in der Schweiz gearbeitet wurde, darf der schweizerische Arbeitgeber keine Quellensteuer erheben. Das Besteuerungsrecht für diese Tage liegt beim Wohnsitzstaat.

Begründung einer Betriebsstätte im Ausland

Der Umstand, dass derzeit sehr viele Arbeitnehmer im Homeoffice arbeiten, sollte nach Ansicht des OECD Sekretariates keine zusätzlichen Betriebsstätten begründen. Steuerpflichtige müssen aber bei der Beurteilung stets auch das jeweilige nationale Steuerrecht beachten. Dieses kann durchaus Registrierungs- oder Erklärungspflichten vorsehen, welche in solchen Fällen einzuhalten sind (etwa die Abgabe einer Nullerklärung).

Fazit

Eine sorgfältige Prüfung der steuerrechtlichen Folgen der Tätigkeit im Homeoffice ist für alle Parteien unerlässlich. Ausländische Arbeitnehmer in einem Staat ohne Verständigungsvereinbarung sollten eine sorgfältige, lückenlose Dokumentation ihrer Arbeitsorte in einem Tax – Kalender führen. International tätige Unternehmen, welche die implementierten Homeoffice – Strukturen mittel- und langfristig weiterführen möchten, sind besonders gefordert. Gute Beratung tut not!

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