Neuerungen bei der Quellensteuer

Steuererklärung 2019

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© Scott Graham

Ausgehend von einem Urteil des Bundesgerichts verabschiedete der Gesetzgeber am 16. Dezember 2016 das Bundesgesetz zur Revision der Quellenbesteuerung von Erwerbseinkommen. Im Wesentlichen bezweckt diese Revision den Abbau von Ungleichbehandlungen zwischen quellenbesteuerten und ordentlich besteuerten Personen. Das neue Bundesgesetz tritt zusammen mit mehreren Verordnungsänderungen per 1. Januar 2021 in Kraft. Mit der verzögerten Inkraftsetzung der neuen Gesetzesnormen wollte der Bundesrat den Kantonen genügend Zeit einräumen, um die notwendigen Änderungen einzuleiten.

Situation bis 31. Dezember 2020
Mit der Besteuerung an der Quelle ist grundsätzlich die Steuerpflicht erfüllt. Von diesem Grundsatz weicht die Steuerbehörde ab, wenn die steuerpflichtige Person folgende Kriterien erfüllt:

  • Einkünfte und Vermögenswerte, die dem Steuerabzug an der Quelle nicht unterworfen sind und einen bestimmten, vom Kanton festgelegten Schwellenwert übersteigen, unterliegen einer ergänzenden ordentlichen Veranlagung. Das Erwerbseinkommen wird weiterhin an der Quelle besteuert, die ergänzenden Einkünfte sowie Vermögenswerte führen zu einer zusätzlichen Steuerbelastung.
  • Übersteigt das an der Quelle besteuerte jährliche Bruttoerwerbs- respektive Ersatzeinkommen den Schwellenwert von 120 000 Schweizer Franken, erfolgt eine nachträgliche obligatorische ordentliche Veranlagung. Dies bedeutet, dass die steuerpflichtige Person eine ordentliche Steuererklärung auszufüllen hat und die bereits erhobene Quellensteuer an die berechnete Steuerschuld angerechnet wird. In diesen Fällen hat die Quellensteuer nur einen Sicherungscharakter.

Der Vollständigkeit halber sei erwähnt, dass die Schwellenwerte sowie die Handhabung von Kanton zu Kanton unterschiedlich sind. Ein Wechsel der Aufenthaltsbewilligung zu einer Niederlassungsbewilligung führt ebenfalls zu einer ordentlichen Veranlagung.

Situation ab 1. Januar 2021
Während ansässige Quellensteuerpflichtige ab einem jährlichen Bruttoerwerbseinkommen von 120000 Schweizer Franken weiterhin einer obligatorischen nachträglichen ordentlichen Veranlagung unterliegen, können neu auch Ansässige unterhalb des genannten Schwellenwerts eine nachträgliche ordentliche Veranlagung beantragen. Erstmals ist es sogenannten «quasi-ansässigen» Quellensteuerpflichtigen gestattet, ein nachträgliches ordentliches Verfahren zu beantragen. Der jährliche Antrag muss bis 31. März des Folgejahres erfolgen. Als Quasi-Ansässiger gilt jeder Arbeitnehmer ohne Wohnsitz in der Schweiz, der das Einkommen im Wesentlichen aus einer Tätigkeit in der Schweiz bezieht. Die bisher mögliche ergänzende Veranlagung zur Quellenbesteuerung entfällt ab 1. Januar 2021. Mit dieser neuen Gesetzgebung wird die nationale Vereinheitlichung vorangetrieben und die Quellensteuertarife wurden angepasst. Gleichzeitig hat der Gesetzgeber festgehalten, dass für die Ermittlung des steuerbaren und des satzbestimmenden Einkommens sowohl der Monatstarif als auch das Jahresmodell Anwendung finden. Unverändert unterliegen Künstler, Sportler, Referenten, Mitarbeiterbeteiligungen sowie Verwaltungsratsentschädigungen einer separaten Quellenbesteuerung.

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