STAF – neue Steuergesetzgebung, inkrafttreten der Vorlage per 01. Januar 2020

Steuerreform und AHV-Finanzierung (STAF)

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Anlässlich der Volksabstimmung vom 19. Mai 2019 hat der Souverän das Bundesgesetz über die Steuerreform und die AHV-­Finanzierung (STAF) angenommen. Seit dem 1. Januar 2020 ist die Vorlage auf der Ebene des Bundes rechtskräftig. Ziel der Vorlage ist das Schaffen von steuerlich wettbewerbsfähigeren Rahmenbedingungen für Unternehmungen im Sinne von Kompensationsmassnahmen, da die Steuermodelle der Holding­-Gesellschaft, der Verwaltungsgesellschaft sowie des Prinzipalmodells und der Finance Branch auf Bundesebene weggefallen sind. Im internationalen Kontext soll der Standort Schweiz weiterhin attraktiv bleiben und Anreize für eine nachhaltige Wertschöpfung schaffen. Bereits ab 2020 werden zudem pro Jahr zwei Milliarden Schweizer Franken der AHV zufliessen, um die Finanzierungslücke bei der AHV wesentlich zu verkleinern. Wir haben bereits in früheren ad-­rem­-Ausgaben detailliert über die Vorlage berichtet.

Stand der Umsetzung auf Bundes-und Kantonsebene
Die konkrete Umsetzung der Vorlage bietet aktuell ein sehr uneinheitliches Bild. Obwohl auf Bundesebene diverse Bundesgesetze angepasst wurden, fehlen in der Praxis die notwendigen Verordnungs­- beziehungsweise Verwaltungsgrundlagen für die Beantwortung von wesentlichen Fragen. So ist beispielsweise nach wie vor unklar, was unter den Be­griff « Forschung & Entwicklung » in der vielfältigen Welt der KMU fällt.
In einigen Kantonen fehlen die neuen Steuergesetze für die Umsetzung der Steuerreform aufgrund abgelehnter Vorlagen, wie im Kanton Solothurn, oder die Vorlagen gelangten noch nicht zur politischen Abstimmung. Daher können unter anderem in den Kantonen Bern, Schaffhausen, Nidwalden, Tessin und Wallis weder die angekündigten Steuersatzsenkungen noch etwaige fakultative Instrumente der Vorlage in Anspruch genommen werden. Nur wenige Kantone haben Verwaltungsanweisungen erlassen, in welchen Detailfragen zu den neuen Bestimmungen hinreichend geklärt sind.

Rechtssicherheit und Steuerplanung
Aufgrund dieser Ausgangslage herrscht in vielen Kantonen Rechts-­ und Planungsunsicherheit. Wo kantonale Gesetze fehlen, kommen die Bestimmun­gen des Steuerharmonisierungsgesetzes (StHG) zur Anwendung, trotzdem bleiben auch in diesen Kan­tonen viele Fragen offen.
Für die Beantwortung von steuerplanerischen Fragen ist der Einzelfall massgebend. Bei kantons­übergreifenden Gestaltungsvorhaben sollte analysiert werden, wo sich gesetzgeberische Spielräume offerieren und welche Steuerfolgen sie bewirken. Für eine individuelle Beratung stehen Ihnen unsere Steuerspezialisten mit langjährigem Know-how und Fachwissen sehr gerne zur Verfügung.

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