Nach- und Strafsteuerverfahren bei den direkten Steuern

Straflose Selbstanzeige

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© Peter Gonzalez

Das Bundesgesetz über den internationalen automatischen Informationsaustausch in Steuersachen (AIAG) und die dazugehörige Verordnung (AIAV) gelten seit 1. Januar 2017. Auf dieser Grundlage er­folgte im Herbst 2018 ein erster Datenaustausch zwischen der Schweiz und den Partnerstaaten. Weitere Amtshandlungen waren und sind am Laufen.
Die geltenden Steuergesetze der direkten Steu­ern sehen in Bezug auf die Voraussetzungen für Nach­- und Strafsteuerverfahren Folgendes vor:

  • Ergibt sich aufgrund von Tatsachen oder Beweismitteln, die der Steuerbehörde nicht bekannt waren, dass eine Veranlagung zu Unrecht unterblieben oder eine rechtskräftige Veranlagung unvollständig ist, oder ist eine unterbliebene oder unvollständige Veranlagung auf ein Verbrechen oder ein Vergehen gegen die Steuerbehörde zurückzuführen, so wird die nicht erhobene Steuer samt Zins als Nach­steuer eingefordert (Art. 151 Abs. 1 DBG; Art. 53 Abs. 1 StHG).
  • Wer als Steuerpflichtiger vorsätzlich oder fahrlässig bewirkt, dass eine Veranlagung zu Unrecht unterbleibt oder dass eine rechts­kräftige Veranlagung unvollständig ist, wird mit Busse bestraft. Die Busse beträgt in der Regel das Einfache der hinterzogenen Steuer. Sie kann bei leichtem Verschulden bis auf einen Drittel ermässigt, bei schwerem Verschulden bis auf das Dreifache erhöht werden (Art. 175 Abs. 1 und 2 DBG; Art. 56 Abs. 1 StHG)

Aus Sicht des Steuerzahlers liegt die Problematik beim internationalen automatischen Informationsaustausch in Steuersachen darin, dass der Austausch von Informationen direkt von Behörde zu Behörde erfolgt. Es besteht die Gefahr, dass die Steuerbehörde Beweismittel von Tatsachen erhält, die bisher weder bekannt noch deklaratorisch korrekt abgebildet wurden (sogenannte « Behördenkenntnis »). Die Folge ist die Eröffnung eines Nachsteuerverfahrens und eines Steuerstrafverfahrens durch die kantonal zuständige Steuerbehörde. Eine straffreie Selbstanzeige ist in diesen Fällen nicht mehr möglich. Je nach Höhe des hinterzogenen Einkommens und/ oder Vermögens sowie des Verschuldensgrads kann ein solches Verfahren sehr unangenehm und äus­ serst kostspielig werden.
Die Kantone der Schweiz kennen keine einheitliche Praxis, ab welcher Höhe von nicht deklarierten Einkommens-­ und Vermögenswerten ein Nachsteuer­ und Steuerstrafverfahren eingeleitet wird. Es gibt Kantone mit sehr tiefen Grenzbeträgen, wiederum andere mit verhältnismässig hohen. Hinzu kommt die unterschiedliche Handhabung der Verfahren, was auf die Verfahrens-­ und Tarifautonomie zurück­zuführen ist, die vom Bundesgericht weitgehend geschützt wird.
Unsere Steuerspezialisten haben langjährige Er­fahrung in der Begleitung von kleinen wie auch von umfangreichen und komplexen Nachsteuer­- und Steuerstrafverfahren. Wir beraten und unterstützen Sie gerne bei sämtlichen in diesem Zusammenhang anfallenden Verfahren und Fragen.

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