Welche Auswirkungen hat die globale Pandemie auf die steuerliche Veranlagungspraxis der Kantone? Wir fassen die wichtigsten Punkte in Bezug auf Berufsauslagen und Erwerbsersatz zusammen.
Zwischen dem 16. März 2020 und dem 19. Juni 2020 rief der Bundesrat basierend auf dem Epidemiengesetz die ausserordentliche Lage aus. Die Landesregierung hat daraufhin eine Reihe von Massnahmen ergriffen, um die Corona-Pandemie einzudämmen. Einschneidend war unter anderem die Aufforderung zur Arbeit im Homeoffice: Arbeitnehmer*innen sollten wenn immer möglich ihre Tätigkeit von zu Hause aus erledigen.
Diese Anordnung hatte zur Folge, dass die Kantone die Abzugsfähigkeit allfälliger zusätzlicher Kosten oder den Wegfall von bisherigen Kosten in ihrer Veranlagungspraxis explizit zu regeln hatten. Denn gerade bei der Ausgestaltung beruflicher Gewinnungskosten kommt den Kantonen aufgrund der harmonisierten Rahmenbedingungen grosse Eigenständigkeit zu. Wir vermitteln nachfolgend einen groben Überblick über die bisher bekannten Veranlagungspraxen in Bezug auf Homeoffice und Corona-bedingtem Erwerbsersatz. Wir fokussieren dabei auf die Kantone Aargau, Zug und Zürich. Zusätzlich verweisen wir auf die kürzlich publizierte Aufstellung der Schweizerischen Steuerkonferenz hinsichtlich der kantonalen Handhabung der Berufsauslagen [LINK].
Berufsauslagen im Homeoffice
Zunächst einmal gilt grundsätzlich: Die Einkommenssteuer ist geprägt vom Gesamtreineinkommensprinzip. Im Grundsatz werden somit sämtliche Einkünfte nach Berücksichtigung der kausal zusammenhängenden und notwendigen Kosten besteuert. Nur bei einem klaren Zusammenhang mit der Erwerbstätigkeit sind Auslagen abzugsfähig – zum Beispiel etwa die Anschaffung von Berufswerkzeug. Dagegen steht ein privater Autokauf nur in einem mittelbaren Zusammenhang zur beruflichen Tätigkeit und kann deshalb auch nicht abgezogen werden.
Fahrkosten zwischen Wohn- und Arbeitsstätte gelten als Berufskosten, obwohl sie nur mittelbar mit der Erwerbstätigkeit zusammenhängen. In der Regel setzt die Steuerbehörde für die Abzugsfähigkeit eine gewisse Distanz voraus (rund fünfzehn bis zwanzig Gehminuten oder ein bis zwei Kilometer). Als mögliche Fahrkosten kommen regelmässige Kosten für den öffentlichen Verkehr oder für das Auto in Frage. Je nach kantonaler Umsetzung werden Abzüge für das eigene Fahrzeug jedoch nur gewährt, wenn weitere Kriterien, wie etwa fehlende öffentliche Verkehrsmittel oder eine bestimmte Zeitersparnis erfüllt sind. Aufgrund der steuermindernden Wirkung des Abzuges ist dabei der Steuerpflichtige in der Nachweispflicht.
Mit der Aufforderung zur Arbeit im Homeoffice ist davon auszugehen, dass für eine Mehrheit der Steuerpflichtigen in der Steuererklärung entsprechend weniger Fahrkosten anfallen. Allerdings ist es auch denkbar, dass bspw. Risikopatient*innen aufgrund der ausserordentlichen Lage anstelle der öffentlichen Verkehrsmittel eher das eigene Auto als Fortbewegungsmittel nutzten. Die Kantone Aargau und Zug lassen, teilweise zeitlich begrenzt aufgrund der ausserordentlichen Lage, auch die Fahrkosten für das Auto zum Abzug zu. Der Kanton Zürich hat diesbezüglich keine explizite Veranlagungspraxis publiziert.
Als notwendige Mehrkosten für die auswärtige Verpflegung können nur diejenigen Kosten in Abzug gebracht werden, die dann anfallen, wenn eine steuerpflichtige Person sich nicht zu Hause verpflegen konnte. In der Regel setzt dieser Steuerabzug voraus, dass eine Verpflegung zu Hause nicht zulässig oder unzumutbar ist (bspw. Aufenthalt zu Hause beträgt weniger als 45 Minuten). Verpflegt sich ein*e Arbeitnehmer*in während des Homeoffice zu Hause, so erwachsen ihr oder ihm keine Zusatzkosten. Grosszügigerweise erlauben die Kantone Aargau, Zug und Zürich jedoch die Geltendmachung der Kosten, als hätte die Pandemie keinen Einfluss gehabt.
Die übrigen Berufskosten werden regelmässig pauschal mittels eines bestimmten Prozentsatzes vom Nettolohn ermittelt. Sie enthalten Auslagen für Fachliteratur, die gelegentliche Nutzung des Arbeitszimmers u.ä. Der Nachweis allfälliger effektiver Berufskosten bleibt vorbehalten. Infolge der Tätigkeit im Homoffice dürfte sich insbesondere der Abzug für die permanente Nutzung des Arbeitszimmers zum Objekt der Begierde entwickeln.
Da die Geltendmachung des Arbeitszimmers aber andere Abzüge ausschliesst – bspw. die Fahrkosten oder Mehrkosten für die Verpflegung –, sollten die Chancen und Risiken im Vorfeld analysiert und mit einem*r Steuerberater*in thematisiert werden. Zudem sind die steuerlichen Voraussetzungen für eine Geltendmachung sehr hoch und wurden von den Gerichten in jüngster Vergangenheit stets bestätigt. Dazu gehören unter anderem die Erledigung eines wesentlichen Arbeitsteils im Arbeitszimmer, das Fehlen eines Arbeitsplatz bei der Arbeitgeber*in oder die hauptsächlich berufliche Nutzung des Raumes.
Kurzarbeitsentschädigung und Corona Erwerbsersatz
Bedingt durch die teilweise Schliessung von Betrieben in bestimmten Branchen (Gastronomie, Eventbranche usw.) haben Mitarbeiter*innen Kurzarbeitsentschädigungen erhalten. Diese Entschädigungen werden in der Regel der Arbeitgeber*in ausbezahlt und sind dann gesondert im Lohnausweis aufzuführen (vgl. Ziff. 7 des Lohnausweises) oder es sind entsprechende Bemerkungen anzubringen (vgl. Ziff. 15 des Lohnausweises). Allfällige direkt ausbezahlte Entschädigungen sowie die Auszahlung von Corona Erwerbsersatz bei selbstständig Erwerbenden sind dagegen eigenständig in der Steuererklärung aufzuführen.
Obwohl sich die Kantone bisher nicht explizit zur Veranlagungspraxis bei Kurzarbeitsentschädigungen geäussert haben, ist davon auszugehen, dass bei einem längeren bezahlten Arbeitsausfall auch die Berufsauslagen entsprechend korrigiert oder ausbezahlte Spesen, aufgrund eines genehmigten Spesenreglements, in Lohnbestandteile umqualifiziert werden können.
Ein letzter, wichtiger Hinweis für selbstständig Erwerbende: Wenn sie einen Corona Erwerbsersatz erhalten haben, sollten sie diese Einnahmen erfolgsneutral verbuchen. Diese Beiträge werden nämlich bereits mit der Sozialversicherung abgerechnet. Eine erfolgswirksame Verbuchung hätte die doppelte Verabgabung sowie eine zu hohe, nicht zulässige Gutschrift auf dem persönlichen Beitragskonto zur Folge.