Das Bundesgericht hat mit Urteil vom 10. April 2026 einen Entscheid des Kantonalen Steuergerichts Solothurn bestätigt, wonach ein Kontokorrentguthaben der Gesellschaft gegenüber ihrem Aktionär steuerlich als simuliertes Darlehen und damit als geldwerte Leistung zu qualifizieren ist. Dies hatte zur Folge, dass ein Teil der betreffenden Kontokorrentguthaben beim Aktionär als Einkommen besteuert wurde. Die Problematik simulierter Darlehen ist nicht neu, in der Beratungspraxis jedoch von erheblicher Relevanz, da Aktionärsdarlehen und Kontokorrentguthaben gegenüber Aktionären und ihnen nahestehenden Personen häufig anzutreffen sind und zu überraschenden Steuerfolgen führen können.
Bundesgerichtsentscheid vom 10. April 2026 (9C_216/2025)
Der Steuerpflichtige wohnte im Kanton Solothurn. Er war Aktionär der im Kanton Solothurn domizilierten B. AG und während mehrerer Jahre als einziger Verwaltungsrat mit Einzelzeichnungsberechtigung eingetragen.
Im Rahmen der Veranlagung für die Steuerperiode 2021 rechnete das Kantonale Steueramt Solothurn für Einkommenssteuerzwecke dem Steuerpflichtigen CHF 791’752.– als Wertschriftenertrag auf, unter Gewährung der Teilbesteuerung für qualifizierte Beteiligungen. Nach Auffassung des Steueramts stellte die Kontokorrentschuld des Aktionärs gegenüber der B. AG kein echtes Darlehen dar. Das Darlehen halte einem Drittvergleich nicht stand, und es fehle an einer ernsthaften Rückzahlungsabsicht.
Der Darlehenssaldo hatte sich über mehrere Jahre aufgebaut. Bis Ende 2018 bestand ein sogenanntes Sockeldarlehen von CHF 303’503.–. In den Jahren 2019 und 2020 wurden weitere Darlehen gewährt und die entsprechenden Erhöhungen jeweils als geldwerte Leistungen einkommenssteuerlich aufgerechnet; das Sockeldarlehen von CHF 303’503.– blieb hingegen unberücksichtigt. In der Steuerperiode 2021 erhöhte sich der Darlehenssaldo erneut um CHF 488’249.– und erreichte per Ende 2021 einen Saldo von CHF 791’752.– (ohne die in den Jahren 2019 und 2020 steuerlich nicht anerkannten Darlehenserhöhungen). Der vom Kantonalen Steueramt Solothurn im Jahr 2021 als Wertschriftenertrag aufgerechnete Betrag von CHF 791’752.– setzte sich somit aus dem bis dahin steuerlich als Darlehen anerkannten Sockeldarlehen von CHF 303’503.– und der im Jahr 2021 erfolgten Darlehenserhöhung von CHF 488’249.– zusammen.
Das Bundesgericht bestätigte, dass das Aktionärsdarlehen insgesamt einem Drittvergleich nicht standhielt und deshalb als simuliertes Darlehen zu qualifizieren war. Es korrigierte die Vorinstanz jedoch hinsichtlich der Höhe der im Jahr 2021 zulässigen Aufrechnung. Nicht der gesamte Betrag von CHF 791’752.– durfte im Jahr 2021 als geldwerte Leistung erfasst werden, sondern lediglich der im Jahr 2021 eingetretene Zuwachs von CHF 488’249.–. Das bis Ende 2018 aufgebaute Sockeldarlehen von CHF 303’503.– war nach Auffassung des Bundesgerichts bereits früher als problematisch erkennbar. Nachdem die Darlehenserhöhungen der Jahre 2019 und 2020 bereits steuerlich korrigiert worden waren, durfte das Sockeldarlehen in der Steuerperiode 2021 nicht nochmals als geldwerte Leistung aufgerechnet werden.
Warum das Darlehen steuerlich nicht anerkannt wurde
Das Bundesgericht erinnert daran, dass eine Gesellschaft ihrem Aktionär ein Darlehen gewähren darf. Steuerlich anerkannt wird ein solches Darlehen aber nur, wenn es zu Bedingungen gewährt wird, die auch gegenüber einer unabhängigen Drittperson vereinbart worden wären. Entscheidend ist somit der Drittvergleich. Im konkreten Fall sprachen mehrere Indizien gegen ein echtes Darlehensverhältnis:
- Schriftlicher Vertrag erst später erstellt: Der schriftliche Darlehensvertrag wurde erst Jahre nach Beginn der Darlehensbeziehung erstellt.
- Ungewissheit über Bonität und Rückzahlungsfähigkeit: Die Vermögensverhältnisse des Aktionärs waren nicht ausreichend belegt. Für den Drittvergleich ist jedoch von wesentlicher Bedeutung, dass der Darlehensnehmer über die finanzielle Fähigkeit verfügt, das Darlehen zurückzuführen, und dass der Darlehensgeber hiervon im Zeitpunkt der Darlehensgewährung ausgehen durfte.
- Zweifelhafte Sicherheiten: Als Sicherheit wurde eine Bürgschaft des in Deutschland wohnhaften Sohnes erwähnt. Dessen Bonität war nicht dokumentiert, und eine Durchsetzung im Ausland wäre erschwert gewesen.
- Zinsen wurden thesauriert und nicht bezahlt: Die Darlehenszinsen wurden lediglich verbucht bzw. dem Darlehenskonto belastet und nicht jährlich bezahlt.
- Erhebliches Klumpenrisiko: Die Darlehensforderung machte per Ende 2021 rund 86% der gesamten Aktiven und rund 150% des Eigenkapitals der Gesellschaft aus und stellte daher ein erhebliches Klumpenrisiko dar.
Steuerfolgen eines simulierten Darlehens
Sobald erkennbar ist, dass der Rückzahlungswille hinsichtlich einer Darlehensforderung gegenüber dem Aktionär oder einer ihm nahestehenden Person nicht mehr besteht, wird das Aktionärsdarlehen (oder ein Teil davon) steuerlich als simuliert qualifiziert. Der entsprechende Betrag wird nicht mehr als rückzahlbare Darlehensforderung anerkannt, sondern als geldwerte Leistung der Gesellschaft an den Aktionär behandelt. Steuerlich wird davon ausgegangen, dass die Gesellschaft ihrem Aktionär nicht ein Darlehen, sondern eine verdeckte Gewinnausschüttung beziehungsweise eine Dividende zugewendet hat.
In der Steuerbilanz der darlehensgebenden Gesellschaft wird das als simuliert qualifizierte Darlehen so behandelt, als existiere es nicht. Entsprechend erfolgt eine Korrektur im steuerbaren Eigenkapital in Form einer Negativreserve. Wurde die Darlehensforderung in der Handelsbilanz wertberichtigt oder abgeschrieben, kann dies bei der darlehensgewährenden Gesellschaft zu Gewinnsteueraufrechnungen führen. Darüber hinaus ist auf dem als simuliert qualifizierten Teil des Darlehens die Verrechnungssteuer von 35% geschuldet. Die konkrete verfahrensrechtliche Behandlung und die Möglichkeit einer Rückerstattung hängen von den Umständen des Einzelfalls ab. Unter gewissen Voraussetzungen kann die Verrechnungssteuerpflicht auch im Meldeverfahren erfüllt werden.
Auf Stufe Aktionär führt dies zu steuerbarem Beteiligungsertrag. Hält der Aktionär mindestens 10% am Grund- oder Stammkapital der Gesellschaft, kommt bei der direkten Bundessteuer und in den Kantonen die Teilbesteuerung zur Anwendung. Im vorliegenden Entscheid wurde der Betrag deshalb als Wertschriftenertrag aus qualifizierter Beteiligung erfasst und für Einkommenssteuerzwecke teilbesteuert.
Fazit
Aktionärsdarlehen (einschliesslich Kontokorrentguthaben, die über Jahre hinweg nicht zurückbezahlt werden und dadurch faktisch den Charakter eines langfristigen Darlehens annehmen) sind zulässig. Sie müssen aber wie unter unabhängigen Dritten ausgestaltet, dokumentiert und tatsächlich gelebt werden. Dies setzt einen schriftlichen Darlehensvertrag mit marktüblichen Konditionen voraus, insbesondere hinsichtlich Verzinsung, Rückzahlungsmodalitäten, Amortisationen und Sicherheiten. Wichtig ist, dass die geschuldeten Zinsen vom nahestehenden Darlehensnehmer effektiv bezahlt und nicht lediglich dem Darlehenssaldo belastet werden. Zudem sollte das Darlehen, soweit wirtschaftlich sinnvoll und möglich, regelmässig ausreichend amortisiert werden, um den Rückzahlungswillen gegenüber den Steuerbehörden nachweisen zu können. Ausnahmen können sich etwa bei projektbezogenen Finanzierungen ergeben, beispielsweise bei Immobilienentwicklungen, bei denen eine Rückzahlung typischerweise erst bei der Veräusserung des Projekts erfolgt. Entscheidend ist weder die buchhalterische Bezeichnung als Kontokorrent oder Darlehen noch der Ausweis als Umlauf- oder Anlagevermögen. Massgebend ist vielmehr, ob die Gesellschaft einer unabhängigen Drittperson unter vergleichbaren Umständen ein Darlehen in gleicher Höhe und zu vergleichbaren Konditionen gewährt hätte.
Was tun?
Gesellschaften sollten Darlehen an Aktionäre oder nahestehende Personen regelmässig überprüfen. Wichtig sind insbesondere ein rechtzeitig abgeschlossener schriftlicher Darlehensvertrag, marktübliche Verzinsung, jährliche Zahlung der Zinsen, klare und ausreichende Amortisationsmodalitäten und eine dokumentierte Bonitätsprüfung. Auch die Höhe des Darlehens sollte im Verhältnis zur Bilanzstruktur der Gesellschaft vertretbar bleiben. Die darlehensgebende Gesellschaft muss jederzeit in der Lage sein, den Rückzahlungswillen des nahestehenden Darlehensnehmers nachweisen zu können.
Bei Darlehen an Schwestergesellschaften (insbesondere an ausländische Schwestergesellschaften), deren Rückzahlung nicht mehr gewährleistet ist, sollte geprüft werden, ob die Darlehensforderung an eine gemeinsame Schweizer Muttergesellschaft oder an eine ausländische Muttergesellschaft mit einer vorteilhaften Sockelbesteuerung gemäss anwendbarem Doppelbesteuerungsabkommen sowie mit vorliegender ESTV-Bewilligung für das Verrechnungssteuer-Meldeverfahren zediert werden kann. Wird das Darlehen später als simuliert qualifiziert, kann die darauf geschuldete 35%ige Verrechnungssteuer unter Umständen im Meldeverfahren erfüllt werden. Dadurch lassen sich die Verrechnungssteuerfolgen gegebenenfalls optimieren.


