Neue Regelung seit Jahresbeginn

Geschäftsfahrzeug: Die Konsequenzen der Erhöhung des Privatanteils

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Seit Jahresbeginn gilt eine neue Regelung bezüglich der privaten Nutzung von
Geschäftsfahrzeugen. Welche Konsequenzen ergeben sich daraus bezüglich Mehrwertsteuer, Sozialversicherungen und Steuern?

Der Pauschalsatz für die Berechnung des Privatanteils eines Firmenwagens wurde per
1. Januar 2022 von monatlich 0.8 % auf 0.9 % des Fahrzeugkaufpreises erhöht. Mit der
Erhöhung der Pauschale ist der von den Arbeitgebern finanzierte Arbeitsweg abgegolten. Davon profitieren vor allem Arbeitnehmende mit langen Arbeitswegen (mehr als rund 4’300 km pro Jahr). Der monatliche Mindestbetrag von CHF 150 für den Privatanteil bleibt unverändert. Darüber berichteten wir im Fachartikel vom 23. Juni 2021 ausführlich. Hier zeigen wir nun auf, welche Konsequenzen sich daraus bezüglich Mehrwertsteuer, Sozialversicherungen und Steuern ergeben:

Mehrwertsteuer
Wie bis anhin ist der Privatanteil weiterhin mit der Mehrwertsteuer abzurechnen. Juristische Personen rechnen den Privatanteil mit der Umsatzsteuer ab. Bei Selbständigerwerbenden kann der Privatanteil als Aufwandsminderung verbucht werden. Die abzurechnende Mehrwertsteuer wird als Vorsteuerkorrektur verbucht und ist unter Ziffer 415 zu deklarieren. Das gilt jedoch nur bei Selbständigerwerbenden, die mit der effektiven Methode abrechnen. Wer mit dem Saldosteuersatz abrechnet, hat keine Mehrwertsteuer auf den Privatanteil zu deklarieren, da dieser mit dem Saldosteuersatz bereits abgegolten ist.

Sozialversicherungen und Lohnausweis
Bei juristischen Personen gilt der Privatanteil als Naturallohn, sofern dafür keine Entschädigung bezahlt wird. Der Naturallohn muss mit den Sozialversicherungen abgerechnet und auf dem Lohnausweis unter Ziffer 2.2 bescheinigt werden. Zusätzlich ist im Lohnausweis das Feld F anzukreuzen. Mit der Erhöhung des Privatanteils werden folglich auch minimal mehr Sozialversicherungsbeiträge anfallen.

Bei Selbständigerwerbenden wird der Privatanteil in der Regel dem Kontokorrent belastet und als Aufwandsminderung verbucht, was einen höheren Gewinn zur Folge hat. Die AHV-, IV- und EO-Beiträge von Selbständigerwerbenden werden aufgrund des steuerbaren
Gewinns berechnet. Folglich fallen bei Selbständigerwerbenden ebenfalls minimal höhere Beiträge an die AHV, IV und EO an.

Steuern
Durch den höheren Privatanteil steigt somit das steuerbare Einkommen des Arbeitnehmers leicht an, dafür entfällt ab dem Jahr 2022 die aufwändige Erfassung der Arbeitstage mit oder ohne Arbeitsweg. Der Arbeitsweg muss nicht mehr als zusätzliches Einkommen in der Steuererklärung deklariert werden.

Der limitierte Abzug für den Arbeitsweg in Höhe von 3’000 Franken bei der Direkten Bundessteuer ist bei der neuen Regelung bereits berücksichtigt und kann nicht zusätzlich geltend gemacht werden.

 

Haben Sie Fragen zur Berechnung des Privatanteils von Geschäftsfahrzeugen oder zu den Konsequenzen der Erhöhung? Gerne stehen wir Ihnen zur Verfügung und unterstützen Sie mit Rat und Tat.

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