Mehrwertsteuersatzerhöhung

Mehrwertsteuersatzerhöhung per 1. Januar 2024

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Ab dem 1. Januar 2024 ändern in der Schweiz und in Liechtenstein die Steuersätze.

Gesetzliche MWST-Sätze Bis 31.12.2023 Ab 1.01.2024
Normalsatz 7.7% 8.1%
Reduzierter Satz 2.5% 2.6%
Beherbergungssatz 3.7% 3.8%

 

Aufgrund der Steuersatzänderung ab 1. Januar 2024 ist für die Rechnungsstellung bei jahresübergreifenden Leistungen somit auf den Zeitpunkt bzw. Zeitraum der Leistungserbringung abzustellen. Wird die Leistung teilweise im alten und teilweise im neuen Jahr erbracht, ist in der Rechnung ein Split nötig oder es sind zwei Rechnungen auszustellen. Werden die Leistungen der beiden betroffenen Jahre auf der Rechnung nicht klar auseinandergehalten, so ist die Gesamtleistung zum neuen, höheren Steuersatz steuerbar. Daher sollten die bereits zum alten MWST-Satz ausgestellten Rechnungen mit jahresübergreifenden Leistungen korrigiert und neue Rechnungen für die Zeitperiode 2023 mit dem alten Steuersatz und für die Zeitperiode ab 2024 mit dem neuen höheren Steuersatz ausgestellt werden.

Bei Bau- bzw. Montageleistungen ist der Zeitpunkt der Arbeitsausführung vor Ort massgebend. Werden Aufträge in Arbeit per 31. Dezember 2023 mit einem detaillierten Situationsetat oder Teilzahlungsgesuch (Zwischenrechnung) abgegrenzt, unterliegen die bis zu diesem Datum erbrachten Leistungen dem alten Steuersatz.

Vorauszahlungen für ab dem 1. Januar 2024 zu erbringende Leistungen dürfen bereits im Jahr 2023 zum höheren Satz in Rechnung gestellt werden. Dies trifft regelmässig z.B. bei Abonnementen für periodische Leistungen zu, bei denen eine Aufteilung pro rata temporis erfolgen muss.

Die neuen Steuersätze können aber erst in den MWST-Abrechnungen ab dem 3. Quartal 2023 abgerechnet werden. Entgelte, die in einer früheren Abrechnung zu deklarieren sind, aber Leistungen betreffen, die nach dem 1. Januar 2024 erbracht werden, sind vorerst zu den bisherigen (tieferen) Steuersätzen zu deklarieren. Sie können frühestens mit der Abrechnung des 3. Quartals 2023 bzw. ab Juli 2023 berichtigt werden. Wenn möglich, sollten daher Rechnungen, mit denen Leistungen ab 1. Januar 2024 fakturiert werden und die damit zum höheren Steuersatz abzurechnen sind, erst ab Juli 2023 ausgestellt werden. Damit kann die zweistufige und aufwendigere MWST-Deklaration vermieden werden.

Entgeltsminderungen (Skonti, Rabatte, Mängelrügen, Umsatzbonifikationen etc.) für Leistungen aus der Zeit vor dem 1. Januar 2024 sind mit dem alten Steuersatz zu korrigieren.

Zu beachten ist, dass

  • Leistungen, die bis zum 31. Dezember 2023 erbracht werden, den aktuell noch gültigen MWST-Sätzen unterliegen. Dies gilt auch, wenn erst im Verlaufe des Jahres 2024 für Leistungen 2023 Rechnung gestellt wird;
  • Abonnemente/Serviceverträge mit Laufzeit bis 31.12.2023 mit 2.5% zu verrechnen und abzurechnen sind;
  • Abonnemente/Serviceverträge mit Laufzeit ab 01.01.2024 mit 2.6% zu verrechnen und abzurechnen sind;
  • Bau- und Montageleistungen, die bis zum 31.12.2023 ausgeführt werden, mit 7.7% zu verrechnen und abzurechnen sind;
  • in Offerten und Verträgen ein Hinweis auf die Steuersatzerhöhung gemacht wird.

Bei Fragen oder für ergänzende Auskünfte stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.

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