Quellensteuer, Vaterschaftsurlaub, Rentenerhöhung

Die Neuerungen im 2021

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© Juliane Liebermann

Mit dem Start ins neue Jahr ändert sich einiges – auch im Quellensteuer-Recht, bei den AHV- und IV-Renten sowie bei den EO-Beiträgen. Zudem tritt der im Herbst beschlossene Vaterschaftsurlaub in Kraft. Wir haben die wichtigsten Neuerungen für Sie zusammengefasst.


Neues Quellensteuer-Recht
Um die steuerrechtliche Gleichbehandlung von Personen mit einer ordentlichen Steuerveranlagung und solchen im Quellensteuerverfahren sicherzustellen, wurde auf den 01. Januar 2021 das Kreisschreiben 45 eingeführt. Es regelt das neue Quellensteuer-Recht, das schweizweit Anwendung findet und enthält folgende wesentlichen Punkte und Neuerungen:

  • Schuldner*innen der steuerbaren Leistung (SSL) sind immer die Arbeitgeber*innen. Sie müssen daher sicherstellen, dass sie jederzeit die vollständigen Angaben und Neuerungen ihrer QST-pflichtigen Mitarbeitenden haben. Auch bei Austritt von Mitarbeitenden bleiben Arbeitgebende die Schuldner*innen der steuerbaren Leistung.
  • Teilzeit-Angestellte sind dazu angehalten, weitere Anstellungen ihren Arbeitgebenden gegenüber offenzulegen. Nur so können diese sicherstellen, dass sie den korrekten satzbestimmenden Quellensteuerlohn anwenden. Andernfalls müssten Mitarbeitende selber einen Korrekturantrag bis zum 31. März des Folgejahres stellen.
  • Der Tarifcode D bzw. O für deutsche Grenzgänger*innen im Nebenerwerb, die einen fixen Tarif von 10% hatten, wird gestrichen.
  • Neu wird der Tarifcode G bzw. Q für deutsche Grenzgänger*innen eingeführt. Dieser umfasst Ersatzeinkünfte, die Versicherungen direkt an die QST-pflichtigen Personen auszahlen.
  • Neu eingeführt wird auch eine «Quasi-Ansässigkeit» für Personen, die eine freiwillige nachträgliche Steuerveranlagung (NOV) vornehmen können, sofern sie ihren steuerrechtlichen Wohnsitz im Ausland haben und in der Schweiz mind. 90% ihres Gesamteinkommens verdienen.

Auch mit der Einführung des Kreisschreibens können die Kantone weiterhin selber entscheiden, ob sie die Quellensteuer im so genannten Monats- oder Jahresmodell abrechnen möchten.


Erhöhung der AHV- und IV-Renten
Per 01. Januar 2021 wurden die AHV- und IV-Renten um 0.8% erhöht. Die maximale AHV bzw. IV-Vollrente beträgt neu CHF 2’390 (bisher CHF 2’370). Das führt auch im BVG-Bereich zu verschiedenen Neuerungen:

  • Die BVG-Eintrittsschwelle ist neu CHF 21’510 (statt wie bisher CHF 21’330)
  • Der Koordinationsabzug beträgt neu CHF 25’095 (statt wie bisher CHF 24’885)
  • Der versicherte Lohn liegt neu bei maximal CHF 86’040 (statt wie bisher CHF 85’320)
  • Der Grenzlohn im ALV- und UVG-Bereich bleibt unverändert bei CHF 148’200.


Neuerungen bei der EO
Der EO-Beitrag wird per 01. Januar 2021 von 0.45% auf neu 0.505% erhöht. Die Folge:  Der AHV/IV/E0-Lohnbeitrag wird damit ebenfalls von 10.55% auf neu 10.60% erhöht. Somit beträgt der Abzug für Mitarbeitende neu 5.30% (statt wie bisher 5.275%). Das neue Erwerbsersatzgesetz beinhaltet zudem auch die COVID-19-Verordnung sowie den Vaterschaftsurlaub – die letzte Änderung, die wir hier abschliessend ebenfalls noch beleuchten.


Neuer Vaterschaftsurlaub
Mit der Annahme der Volksabstimmung im Herbst 2020 erhalten ab dem 01. Januar 2021 Väter neu einen bezahlten Vaterschaftsurlaub von 2 Wochen. Diese 14 Tage können Väter innerhalb von 6 Monaten ab Geburt ihres Kindes am Stück oder tageweise beziehen. Analog der Mutterschaftsentschädigung beträgt der entsprechende Erwerbsersatz 80% vom versicherten Lohn (max. CHF 196/Tag).

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